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Zwölftafelgesetze
TAFEL I
verordnete an erster Stelle die Gerichtspflicht.
Der Kläger müsse dem sich auf Krankheit berufenden Beklagten notfalls ein Pferd, nicht aber einen gedeckten Wagen zur Verfügung stellen. An die Stelle des Beklagten konnte ein Dritter, der sogenannte vindex, treten, doch mußte sich der Kläger diesen Wechsel nur gefallen lassen, wenn der vindex ihm seinerseits ebenbürtig war. Die Verhandlung durfte sich nur bis zum Sonnenuntergang hinziehen.

TAFEL II
scheint das Gerichtsverfahren geregelt zu haben und ist besonders spärlich erhalten.

"EX SPONSIONE TE MIHI X MILIA SESTERTIORUM DARE OPORTERE AIO ID POSTULO AIAS AN NEGES
Ich behaupte, daß du mir aus einem Versprechen 10.000 Sesterzen zu geben schuldig bist und fordere dich auf, daß du es mir gibst oder in Abrede stellst."

"QUANDO TU NEGAS, TE PRAETOR IUDICEM SIVE ARBITRUM POSTULO UTI DES.
Da du bestreitest, bitte ich dich Prätor, gewähre mir einen Richter oder einen Schiedsrichter."

Sie enthielt auch eine Bestimmung über die Prozeßwette, die man auch in Nordeuropa kannte.

TAFEL III
regelte das Vollstreckungswesen.
Falls der verurteilte Schuldner nicht zahlte, konnte ihn der Gläubiger ergreifen und bis zu 60 Tagen in Schuldhaft nehmen, mußte ihn aber ernähren. Während dieser Zeit war der Schuldner dreimal dem Prätor öffentlich vorzuführen. Er konnte sich durch Zahlung befreien. Auch konnte sich noch in diesem Verfahrensabschnitt ein vindex finden, der den Schuldner durch Zahlung beim Gläubiger auslöste. Geschah dies nicht, so konnte der Gläubiger den Schuldner töten oder außerhalb der Stadt in die Sklaverei verkaufen.

TAFEL IV
In Tafel IV fand sich die väterliche Gewalt (patria potestas), die Grundlage von Staat und Gesellschaft Roms. Der Hausvater durfte nicht nur Mißgeburten töten, sondern sogar erwachsene Nachkommen mit dem Tode strafen. Ihm stand kraft seiner absoluten Hausgewalt, der "manus", die unbeschränkte Herrschaft über alle Hausangehörigen zu.

Hier wird auch gestanden haben, daß der Mann im Falle der Scheidung der Frau den Schlüssel abnehmen, sie ihre Sachen sammeln lassen und aus dem Hause weisen sollte. Später kam zugunsten der Stabilität der Ehen noch die Pflicht zur Rückgabe der Mitgift der Frau hinzu. Der Mann bekam von seinem Schwiegervater bei der Heirat die dos, ein Sondervermögen, übertragen, das er im Falle der Scheidung zurückgeben mußte.

TAFEL V
regelte das Erbrecht.
"Wie jemand über sein Geld und die Verwaltung seines Vermögens letztwillig verfügt hat, so soll es rechtens sein. Stirbt jemand ohne Nachkommen und ohne Testament, so soll der nächste Verwandte sein Familiengut erben. Ist ein solcher Verwandter nicht vorhanden, so erben die Angehörigen der gens."

TAFEL VI
Tafel VI hatte die Rechtsgeschäfte des Vermögensverkehrs zum Gegenstand:
- die "mancipatio", das formgebunden-feierliche Kauf- und Übereignungsgeschäft von "res mancipi" (z.B. Grundstücke, Sklaven, Vieh, ländliches Gerät) vor fünf Zeugen und dem Wägemeister (libripens) - die "in iure cessio", die vor dem Prätor in die Gestalt eines Prozesses gekleidete Rechtsübertragung.

"Wird ein Darlehn versprochen oder ein Kauf, so gilt, was mündlich (lingua) bedungen worden ist."

Sie regelte auch die Ersitzung und im Zusammenhang damit die Stellung der Ehefrau.

TAFEL VII
regelte das Nachbarrecht, sowohl in der Stadt wie zwischen landwirtschaftlichen Nachbarn.

TAFEL VIII
In Tafel VIII ging es um das Deliktsrecht: Fluch, Schmähung, Körperverletzung, Verzauberung, nächtlichen Feldfruchtdiebstahl, Brandstiftung, unerlaubtes Baumfällen, Diebstahl, aber auch Notwehr und das Verfahren mit dem auf handhafter Tat ertappten Dieb. Hierher gehört auch die Vorschrift zum Schutz des Klienten vor Rechtsmißbrauch des Patrons (VIII, 21):

"PATRONUS SI CLIENTI FRAUDEM FECERIT, SACER ESTO

Wenn der Patron seinen Klienten ausbeutet, sei er verflucht."

TAFEL IX
Sie hat mit ihrem strafrechtlichen Inhalt keine unmittelbaren Spuren hinterlassen.
Hier soll das Verbot von Vorrechten (privilegia) gestanden haben und die Strafe für Hochverrat. Hier stand wohl auch der wichtige Rechtssatz, daß niemand ohne Urteil getötet werden dürfe.

TAFEL X
Sie regelte das Bestattungsrecht und läßt erkennen, wie wichtig der Totenkult den Römern und ihren gentes war. Tote durften den Lebenden nicht den Daseinsraum beengen und daher nicht in der Stadt begraben werden. Die Trauerfeierlichkeiten sollten ohne Totenklage und übertriebene Leichenfeiern begangen werden. Außer dem ehedem als Auszeichnung verliehenen Kranz durfte der Tote keine Grabbeigaben, insbesondere kein Gold, erhalten. Zahngold war vor der Bestattung zu entfernen.

In den beiden letzten TAFELN XI und XII befand sich das Verbot des "conubiums".

"Als dann die Könige vertrieben worden waren ... begann das römische Volk wieder in einem unsicheren Rechtszustand zu leben, mehr nach Gewohnheitsrecht als nach geschriebenem Gesetz ... Damit dieser Zustand nicht allzu lange dauere, wurden zehn Männer mit öffentlicher Autorität bestellt, welche die griechischen Staaten um Rechtsweisung bitten und den Staat auf Gesetze gründen sollten ... Diesen zehn Männern wurde auch in jenem Jahr das Recht verliehen, da· sie erforderlichenfalls die Gesetze verbessern und auslegen dürften und da· das Volk gegen ihre Amtsführung nicht angerufen werden durfte, wie das bei den übrigen Ämtern zulässig war. Als nun die zehn Männer selbst bemerkten, daß jenen Gesetzestafeln manches fehlte, fügten sie im folgenden Jahr zwei weitere hinzu. So nannte man das ganze Werk nach der Ergänzung die Zwölftafelgesetze."


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